Allgemeine Vertragsbedingungen
für Führungen durch gewerblich befugte Fremdenführer

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Der Vertrag betreffend die Durchführung einer Fremdenführung / von Führungen einschließlich Nebenleistungen wird unter folgenden Bedingungen abgeschlossen:

  1. Diese Vertragsbedingungen erlangen Gültigkeit, wenn dies im einzelnen zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde.
  2. Reisebetreuer-Tätigkeiten eines Fremdenführers (§ 126 Abs 4 GewO), insbesondere Transfers, sind zu behandeln wie Führungen.
  3. Der Auftraggeber wird ersucht, seinem Kunden das Werkvertragsentgelt für die Leistungen des Fremdenführers (Führungshonorar) und eine allfällige Buchungsgebühr für die Vermittlung der Leistung des Fremdenführers getrennt in Rechnung zu stellen.
  4. Der Auftraggeber hat dem Fremdenführer keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn das Storno schriftlich bis spätestens 14 Tage (beim Fremdenführer einlangend) vor dem Führungstermin erfolgt. Storniert der Auftraggeber zwischen 14 und 3 Tagen vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist als Stornogebühr die Hälfte des vereinbarten Führungsentgeltes zu bezahlen. Storniert der Auftraggeber weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Stornierungstag und vereinbarter Führungstag zählen für die Fristberechnung dazu. Die hier genannten Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig vom Verschulden oder einem eingetretenen Schaden zu bezahlen sind. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne abgesagte Führung zu entrichten.
  5. Wartezeiten Im Falle der Verspätung des Kunden ist der Fremdenführer verpflichtet, 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf den Kunden zu warten. Der Kunde verpfl ichtet sich seinerseits, 15 Minuten auf den Fremdenführer zu warten. Die Wartezeit wird jeweils in die Führungsdauer eingerechnet.
  6. Verhinderung Der Fremdenführer verpflichtet sich, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich gleichwertigen und befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber ist der Auftraggeber tunlichst zu informieren.
  7. Bezahlung Die Bezahlung erfolgt bar nach Leistungserbringung oder per Überweisung bis drei Tage vor dem Führungstermin. Anfallende Bankspesen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Verzugszinsen betragen 1 % pro Monat (12 % p.a.).
  8. Individuelle Führungen Programmerstellungen für individuelle Führungen werden gesondert verrechnet. Eintrittspreise, Fahrdienste etc. werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt, in der Regel mit einem Pauschalaufschlag von 15 % auf alle Barauslagen.
  9. Ton- und Filmaufnahmen während der Führungen sind untersagt! Fassung 2017 Gerichtsstand Wien

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